Inklusion

Sie sind willkommen!

Die Inklusion von Menschen mit einer Behinderung ist eine grundlegende Voraussetzung für eine demokratische und sozial gerechte Gesellschaft. Das Land Niedersachsen sieht sich in der Verantwortung, Hindernisse für diesen Personenkreis abzubauen und den verschiedenen Facetten einer inklusiven Gesellschaft ein Gesicht zu geben.

Vorteil der Nennung Ihrer Behinderung in Bewerbungsverfahren:

In Auswahlverfahren beim Land Niedersachsen werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt, soweit dem keine rechtlich relevanten Gründe entgegenstehen. Nach der Einstellung wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen eine geeignete Arbeitsplatzausstattung erhalten.

Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung sollten also in jedem Fall in ihrer Bewerbung darauf hinweisen. Im Auswahlverfahren werden sie so sicher berücksichtigt!

Gut zu wissen

Schwerbehinderung

Wenn Sie es genau wissen wollen, schauen Sie ins Gesetz. In § 2 (1) des SGB IX wird eine Schwerbehinderung wie folgt definiert:

"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."

Auf den Punkt gebracht: Es gibt verschiedene Beeinträchtigungen, die den Alltag schwieriger machen. 

Die Beeinträchtigungen sind individuell und wirken sich in Leben und Arbeit unterschiedlich aus. Mit dem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis 100 wird die Schwere einer Behinderung festgelegt. Ab einem GdB von 50 gelten im Berufsleben besondere, unterstützende Maßnahmen, z. B.

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Im Land Niedersachsen stehen sieben Nds. Landesämter für Soziales, Jugend und Familie zur Verfügung, um Ihren GdB festzustellen. Welche Dienststelle in Ihrer Nähe für Sie da ist und auch den Antrag zum Herunterladen finden Sie auf der Seite des Landesamtes.

Gleichstellung

Menschen mit Behinderungen erhalten ab dem Grad der Behinderung (GDB) 50 einige Nachteilsausgleiche. Ist Ihr GdB mindestens 30, aber weniger als 50 können Sie schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. 

Damit gelten für Sie weitgehend dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Nähere Informationen und den Antrag auf Gleichstellung finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.

Zusatzurlaub

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf fünf zusätzliche Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Diese Regel gilt bei einer 5-Tage-Woche. 

Um diesen Zusatzurlaub zu erhalten, reicht ein Nachweis Ihrer Schwerbehinderung gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Legen Sie am besten Ihren Schwerbehindertenausweis in der Personalabteilung vor. 

Die rechtliche Grundlage für den Zusatzurlaub steht übrigens in § 208 SGB IX.

Besonderer Kündigungsschutz

Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung können nicht so einfach gekündigt werden. Dies gilt natürlich auch beim Arbeitgeber Land Niedersachsen. 

Zuerst muss beim Integrationsamt einen Antrag gestellt werden. Das Integrationsamt prüft dann, ob die Behinderung der Grund für die Kündigung ist. Liegt der Grund überwiegend in der Behinderung, kann das Integrationsamt die Kündigung ablehnen. Fehlt es jedoch z. B. an einer Arbeitsplatzausstattung, so bietet das Integrationsamt mitunter Gelder für einen Umbau an. 

In jedem Fall muss die Schwerbehindertenvertretung informiert und eingezogen werden sein. 

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet jedoch nicht, dass Menschen mit Schwerbehinderung unkündbar sind. Bei Zeitverträgen, in der Probezeit oder bei Probearbeit gibt es übrigens keinen besonderen Kündigungsschutz. 

Sonstige Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche sollen bessere Teilhabe und mehr Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung in ihrem Alltag ermöglichen.

Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis oder den Nachweis der Gleichstellung. 

Im Schwerbehindertenausweis stehen der Grad der Behinderung (GdB) und ggf. die Merkzeichen. Der GdB und die Merkzeichen sind für viele Nachteilsausgleiche entscheidend.

Lassen Sie sich auf der Internetseite www.schwerbehindertenausweis.de abhängig von GdB, Merkzeichen u. a. Ihre möglichen Nachteilsausgleiche anzeigen. Und unter Familienratgeber.de finden Sie viele Nachteilsausgleiche hintereinander aufgelistet. 

Zum Nachlesen

Ganz viele Ansprüche stehen im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), z. B.   

  • in § 164 Abs. 4 SGB IX der Anspruch auf Einrichtung eines behindertengerechten (leidensgerechten) Arbeitsplatzes
  • in § 185 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz

Wichtige Informationen rund um die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Öffentlichen Dienst finden Sie in den Schwerbehindertenrichtlinien (Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst); auch SchwbRl genannt.

Schwerbehindertenvertretung 

Sie haben Fragen bezüglich Ihrer Behinderung, Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die hier nicht beantwortet wurden? 

Wenden Sie sich an die Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden in Niedersachsen (LAGSV). Die Landesarbeitsgemeinschaft vertritt die Interessen der im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen. 

Die LAGSV steht Ihnen bei übergeordneten Fragen auch nach der Einstellung für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Viele Fragen können hier direkt beantwortet werden oder Sie erhalten die Kontaktdaten von Ansprechpersonen, die dies übernehmen, z. B. bei Nachfragen zu konkreten Stellenangeboten. Senden Sie eine E-Mail an lagsv@niedersachsen.de.

Erste Ansprechperson in den Belangen Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Berufsalltag, ist für Sie die Schwerbehindertenvertretung Ihrer einstellenden Behörde.

Podcast mit Mikel Preul

Als Mitarbeiter der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Stade beschäftigt sich Mikel Preul mit Schadenersatzansprüchen.  

Im Podcast "Niedersachsen calling" verrät er dem Moderator Malte Schlumbohm in Folge 12 wie sein inklusiver Arbeitsplatz aussieht und wie er sich in seiner Dienststelle für Kolleginnen und Kollegen mit Behinderungen einsetzt. 

Jetzt anhören im Podcast "Niedersachsen calling"

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